Nach aufregenden Entwicklungen und intensiven Spekulationen ist es endlich soweit: Die überarbeitete Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Einzelmaßnahme ist ab dem 01.01.2024 wirksam. Die Änderungen betreffen die Förderung der Einzelmaßnahmen. Die Förderung für Effizienzhäuser ist gleich geblieben. In diesem Beitrag möchten wir Sie über die aktuellen Veränderungen der Förderbedingungen informieren.
Inhalt
Energieberatungsförderung wieder möglich
Eine Antragstellung auf Förderung einer Energieberatung bzw. eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ist seit dem 19.01.2024 wieder möglich.
Neuerungen in der Förderrichtlinie BEG EM Einzelmaßnahmen (ohne Heizung):
Förderhöhe
Die Förderhöhen für Einzelmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik – außer Heizung, Heizungsoptimierung) bleiben unverändert bei 20% (mit ISFP) bzw. 15% (ohne ISFP). Ein iSFP ist eine vom BAFA definierte Energieberatung, die der das ganze Gebäude analysiert wird und in einem standardisierten Beratungsbericht die Ergebnisse präsentiert.
Förderhöchstgrenze
Weiterhin sind bis zu 60.000€ förderfähige Kosten pro Jahr möglich, wenn ein iSFP vorliegt. Ohne iSFP halbieren sich die förderfähigen Kosten ohne ISFP auf 30.000€. Damit gewinnt der iSFP weiter an Bedeutung.
Beantragung
Die Förderungen können ab dem 01.01.2024 beim BAFA beantragt werden.
Heizungstausch
Neue Förderkonditionen
Der Heizungstausch wird nun nicht mehr über das BAFA, sondern über die KfW gefördert. Maximal können 30.000€ förderfähige Kosten angesetzt werden.
Zusammensetzung der Förderung
Die Förderung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen und ist gedeckelt auf 70%:
- 30% Grundförderung
- 20% Klimageschwindigkeitsbonus bis 2028
- 30% Einkommensbonus bei zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen unter 40.000€
- 5 % Effizienz-Bonus für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen
- Zuschlag von 2.500 Euro bei Biomesseheizungen, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³
Anforderungen beim Heizungstausch:
Grundsätzlich gilt seit dem 1. Januar 2024 für jede neu installierte Heizung in Neubaugebieten, dass sie mindestens 65% Erneuerbare Energien nutzen muss. Außerhalb von Neubaugebieten gelten für alle Gebäude, ob Bestandsgebäude oder Neubau, Übergangsfristen. In kleineren Kommunen werden spätestens nach dem 30.Juni 2028 klimafreundliche Energien beim Tausch der Heizungsanlage Pflicht. In Großstädten (mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern) werden klimafreundliche Energien beim Tausch der Heizungsanlage spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht.
Beantragung Heizungstausch:
Der Heizungstausch kann für selbstbewohnte Einfamilienhäuser ab dem 27.02.2024 bei der KfW beantragt werden. Es gibt eine Sonderregelung bis zum 31.08.2024, die es ermöglicht, den Heizungstausch zuerst zu beauftragen und dann den Antrag zu stellen. Das heißt ein Heizungstausch kann jetzt sofort erfolgen und später gefördert werden.
Austauschpflicht von Gas- und Ölheizungen:
Bestehende Heizungsanlagen können weiterhin betrieben werden. Das gilt auch, wenn sie kaputtgehen und sich noch reparieren lassen. Ist keine Reparatur möglich, kann in Abstimmung mit der kommunalen Wärmeplanung (bis Mitte 2028) weiterhin auch eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Allerdings muss diese ab 2029 einen steigenden Anteil an Erneuerbaren Energien – wie Biomethan oder Wasserstoff – nutzen. Diese Brennstoffe sind jedoch mit erheblichen Preisrisiken verbunden.
Welche weiteren beachtenswerten Neuerungen gibt es?
Kombination von Förderungen
Neu ist, dass die Förderung für Heizung mit der Förderung für andere Einzelmaßnahmen kombiniert werden können. Mit ISFP können bis zu 90.000 förderfähige Kosten angesetzt werden, davon höchstens 30.000 Euro für einen Heizungstausch und maximal 60.000 Euro für andere Einzelmaßnahmen.
Ergänzungskredit
Für private Selbstnutzer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro wird ein ergänzender zinsverbilligter Kredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit angeboten. Der Ergänzungskredit kann über die Hausbank beantragt werden. Das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeniveau bleibt erhalten. Alternativ kann auch weiterhin die steuerliche Förderung nach Einkommenssteuerrecht in Anspruch genommen werden.
Abfolge bei der Beantragung
Ab dem 01.01.2024 muss vor Beantragung der Förderung ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Auch wenn Sie mehrere Firmen beauftragen muss nur ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Für den Heizungsaustausch gilt das erst nach der Übergangsregelung ab dem 01.09.2024. Wichtig ist, dass die Erteilung der Förderzusage als aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lierferungs- oder Leistungsvertrag aufgenommen wird. Eine Rücktrittsklausel ist nicht ausreichend. Wir stellen unseren Kunden eine Musterformulierung vom zuständigen Bundesamt zur Verfügung.
Praxistipp: Diese Regelung ist neu und wird auf Verwirrung stoßen. Schließlich gilt der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags als Vorhabensbeginn, wodurch eine Förderung nicht mehr möglich ist. Durch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung im Vertrag, gilt der abgeschlossene Vertrag nicht mehr als Vorhabensbeginn. Dies wird nun erstmal zu großer Verunsicherung führen. Sie sind nun über den Hintergrund informiert.
Konkrete Abfolge bei der Beantragung:
- Einholung Angebote/Beauftragung Energie-Effizienz-Experte/-Expertin (EEE) bzw. Fachunternehmen zur Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB).
- Lieferungs- und Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen. -NEU-
- Online-Antrag mit Angabe der TPB-ID (vom EEE erhalten) stellen auf www.bafa.de/beg.
- Empfang des Zuwendungsbescheides nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA.
- Die Effizienzmaßnahme umsetzen.
- Nach Maßnahmenumsetzung den Technischen Projektnachweis (TPN) durch Energie-Effizienz-Expertin/-Experten (EEE) bzw. Fachunternehmen erstellen lassen.
- Einreichung des Online-Verwendungsnachweises mit Angabe der TPN-ID.
- Empfang der Auszahlung nach Prüfung durch das BAFA.
Bewilligungszeitraum
Der Zeitraum in dem die Maßnahme umgesetzt werden muss, verlängert sich von 24 auf 36 Monate.
Wir hoffen, dass diese Zusammenfassung Ihnen bei der Orientierung in den neuen Förderbedingungen hilfreich ist.
Informieren Sie sich zu unseren Leistungen zur Energieberatung.
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